Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
· Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung der nachstehend spezifizierten Arbeiten durch den Subunternehmer: Rollout im Bereich PC-Hardware, einfache Verkabelung, ggf. Netzwerkverkabelung, Problemlösungen im Softwarebereich, Serverumzüge und Patchungen, PC-Umzüge und allgemein einfache Softwareaufgaben.
§ 2 Vertragsgrundlagen
· Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile:
Rechtliche Bestandteile:
Der Subunternehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten für keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Generalunternehmers nicht erstellt.
· Der Subunternehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen scharf getrennt werden.
· Der Subunternehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Generalunternehmer jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
· Die Einschaltung von Subauftragnehmern ist ausgeschlossen. Die Beauftragung von Subunternehmen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in keinem Fall zulässig.
· Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Dateien dürfen erst nach vorheriger Zustimmung durch den Generalunternehmer datenschutzgerecht vernichtet werden.
· Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Subunternehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Generalunternehmer auszuhändigen. Die Datenträger des Subunternehmers sind danach physisch zu löschen. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder dem Generalunternehmer auszuhändigen.
· Der Subunternehmer verpflichtet sich, keine Preisauskünfte durch sämtliche im Vertragsverhältnis stehende Personen – etwa weitere Subunternehmer, Auftraggeber, Konkurrenzanbieter - weder zu erlangen noch weiterzugeben. Preisliche Absprachen sind einzig und allein mit dem Vertragspartner zu treffen.
· Der Subunternehmer bestätigt hiermit, keiner Sekte oder ähnlichen Vereinigung anzugehören und ein fehlerfreies polizeiliches Führungszeugnis vorweisen zu können.
Technische Bestandteile:
· Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden sind einzuhalten.
· Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Vereinbarungsunterlagen erhalten zu haben.
§ 3 Datengeheimnis
· Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über ihnen bekannt gewordene geschäftliche Vorgänge, die wesentliche Interessen beider Vertragsparteien berühren oder gefährden können, unverzüglich unterrichten.
· Der Subunternehmer darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom Generalunternehmer, die ihm während der Zusammenarbeit bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne Einwilligung (§ 183 BGB) weder verwerten noch Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht allgemein zugänglich sind.
§ 4 Vergütung
· Der Vertragspreis ist freibleibend und vor jedem Auftrag neu zu verhandeln. Dabei sind schriftliche Verkehrsformen per Elektronischer Post (E-Mail) rechtsgültig. Der Stundensatz ist entweder ohne (USt.-Befreiung nach § 19 UStG) oder mit Mehrwertsteuer auszuweisen. Falls die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, verpflichtet sich der Subunternehmer, die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß und gewissenhaft im vom Finanzamt vorgegebenen Zyklus abzuführen.
· Die Vertragspreise sind Festpreise und gelten ab dem vereinbarten Zeitpunkt am Einsatzort.
· Im Preis ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen. Der Subunternehmer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe den Pauschalfestpreis aufgrund fehlender Kenntnis und/oder eines Irrtums hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, der Ausschreibungsunterlagen, Berechnungen und Massenermittlungen nicht zutreffend kalkuliert.
· Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
· Verspätungen gehen zu Lasten des Subunternehmers.
· Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtpausen sind vom Subunternehmer zu beachten.
§ 5 Zahlungsbedingungen
· Abschlagsrechnungen und ggf. die Schlussrechnung sind ausschließlich an den Generalunternehmer zu richten.
· Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist ggf. getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen (etwa Stundennachweise).
· Abschlagsrechnungen werden innerhalb von 30 Tagen bezahlt und sind auf der Rechnung auszuweisen.
· Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung neben festgelegten Fälligkeitsvoraussetzungen nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen.
§ 6 Terminplan
· Aufträge sind kurzfristig zu vergeben.
· Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.
· Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.
§ 7 Wettbewerbsverbot
· Der Subunternehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Generalunternehmers für den Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig auf eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden, oder sich am Auftraggeberunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen oder sonst zu unterstützen.
§ 8 Vertragsstrafe
· Bei Zuwiderhandlung oder grober Vertragsverletzung des § 7 verpflichtet sich der Subunternehmer zu einer Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000.- € (zehntausend EURO), bei Verstoß gegen die Einhaltung des Datenschutzes in Höhe von 5.000.- € (fünftausend EURO).
§ 9 Ausführung
· Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, - soweit zumutbar - weitere Leistungen für das Vorhaben zu erbringen. Die Vergütung bestimmt sich nach den §4 und 10.
§ 10 Stundenlohnarbeiten
· Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am Abrechnungstag dem Generalunternehmer zur Anerkennung vorgelegt werden.
· Die Stunden- / bzw. Pauschalpreise werden vor dem Auftrag ausgehandelt (vgl. § 4).
§ 11 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
· Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere tätige Subunternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.
· Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich anzuzeigen.
· Ein Krankheitsfall oder eine anderweitige dringliche Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen, der Subunternehmer hat für ausreichenden Unfallschutz selbst Sorge zu tragen.
§ 12 Gefahrtragung
· Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
§ 13 Gewährleistung
· Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte oder - falls nicht vereinbart - die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder übliche Beschaffenheit aufweist bzw. sich sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
· Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.
· Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 2 Jahre.
§ 14 Weitervergabe
· Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung weiter zu vergeben.
§ 15 Wirksamkeit der Vereinbarung
· Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
Stand: 11/2009